Der Gewässerraum, der aus dem Raum für eine natürliche Gerinnesohle und den beiden Uferbereichen besteht, muss eine von der Gerinnesohle abhängige Mindestbreite aufweisen (vgl. vorstehend Erw. 4.2.1). Er stellt einen Korridor dar, wobei das Gerinne nicht in der Mitte dieses Korridors liegen muss. Der Korridor ermöglicht es, den Gewässerraum an die Gegebenheiten im Umfeld des Gewässers anzupassen und dabei auch die Interessen der betroffenen Grundeigentümer angemessen zu berücksichtigen (Fritzsche, a.a.O., Art. 36a GSchG N 47 f.).