4.3.1 Fliessgewässer dürfen nur aus den in Art. 37 Abs. 1 lit. a-c GschG genannten Gründen verbaut oder korrigiert werden, unter anderem wenn der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten es erfordert (lit. a) oder wenn dadurch der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten Gewässers im Sinn des GSchG verbessert werden kann (lit. c). Dabei muss der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden.