Den Beschwerdeführern kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie unter Hinweis auf die Koordinationspflicht die gleichzeitige Beurteilung der (baurechtlichen) Bewilligungsfähigkeit der Verlegung des V.______ (Bach) als Voraussetzung für die Festlegung des Gewässerraumes im Sondernutzungsplan postulieren, weil sich andernfalls auch die Ausscheidung des Gewässerraumes auf KTN H.___ als unhaltbar erweise (Beschwerde S. 7 Ziff. 9). Einem solchen Vorgehen steht auch § 30 Abs. 4 PBG entgegen, wonach über das Baugesuch erst entschieden werden darf, wenn der Gestaltungsplan genehmigt ist.