III 2014 152 vom 4.12.2014 Erw. 3.2). Mit der gewässerschutzrechtlichen Vorgabe, der Gewässerraum sei bei der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen, soll vorab eine dem Gewässerraum angemessene Nutzung planerisch gesichert werden. Die Pflicht zur Berücksichtigung des Gewässerraumes in der Richt- und Nutzungsplanung bedeutet nicht, dass die Festlegung zwingend in einem solchen Verfahren zu erfolgen hätte. Denkbar sind auch Verfahren, welche die Festlegung losgelöst von einer Änderung der Richt- oder Nutzungsplanung vorsehen und damit die Grundordnung quasi überlagern (J. Kehrli, Spielräume der Kantone in der Gesetzgebung und der Rechtsanwendung, in: URP 2016 S. 738 ff.