10 natürlichen Funktionen der Gewässer, des Schutzes vor Hochwasser sowie der Gewässernutzung (Art. 36a Abs. 1 lit. a-c GSchG). Die Kantone sorgen dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird (Art. 36a Abs. 3 Satz 1 GSchG). Eine analoge Bestimmung enthält der ebenfalls seit dem 1. Januar 2011 geltende Art. 38a GSchG betreffend die Revitalisierung von Gewässern.