Unerheblich sei auch, dass der Gewässerraum im Rahmen der Richtplanung mit dem Gewässerrauminventar festgelegt und vom Regierungsrat genehmigt worden sei. Diese behördenverbindliche Festlegung bedeute nicht, dass die nachfolgende Ausscheidung des Gewässerraumes im Rahmen der (Sonder-)Nutzungsplanung rechtens sei. Mit der Beschwerde gegen die im Gestaltungsplan erfolgte Gewässerraumfestlegung gelte gleichzeitig auch das Gewässerrauminventar als mitangefochten. Der eingenommene Standpunkt werde durch das Bundesgerichtsurteil 1C_164/2012 vom 30. Januar 2013 bestätigt.