SR 814.20) vom 24. Januar 1991 entspreche, sei von den zuständigen Bewilligungsbehörden noch nicht geprüft worden. Wenn die Verlegung des V.______ (Bach) nicht bewilligungsfähig sei, erweise sich die Ausscheidung des Gewässerraumes als unhaltbar. Die Grundsätze der Koordination seien im Art. 25a Abs. 1 bis 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) vom 22. Juni 1979 geregelt und sinngemäss auch im Nutzungsund Gestaltungsplanverfahren zu beachten (Art. 25a Abs. 4 RPG). Unerheblich sei auch, dass der Gewässerraum im Rahmen der Richtplanung mit dem Gewässerrauminventar festgelegt und vom Regierungsrat genehmigt worden sei.