4.1 Die Beschwerdeführer rügen eine fehlerhafte Ausscheidung des Gewässerraumes und eine Verletzung der Koordinationspflicht (Beschwerde S. 6 ff. Ziff. 7 ff.). Der Gewässerraum sei entlang bestehender Gewässer auszuscheiden; die Festlegung eines Gewässerraumes "auf Vorrat" widerspreche der Konzeption des eidgenössischen Gewässerschutzrechts und sei nicht zulässig. Ein Projekt für die Verlegung und Renaturierung sei bei den Baubewilligungsbehörden bis heute nicht eingereicht worden. Ob die Bachverlegung den Vorgaben von Art. 37 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20)