(2 Parzellen) sowie die X.________strasse. Vernehmlassend weist das Sicherheitsdepartement zudem zutreffend darauf hin, dass das genaue Ausmass und die konkrete Gestaltung der einzelnen Baukörper im Gestaltungsplanverfahren noch nicht bekannt sind. Zudem stellen sich namentlich Rechtsfragen. Der Regierungsrat konnte daher ohne Verletzung des Gehörsanspruches der Beschwerdeführer von einem Augenschein absehen. Ein solcher ist auch im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich.