Der Regierungsrat habe ohne Kenntnis der tatsächlichen baulichen Verhältnisse entschieden und damit auch nicht rechtsgenüglich beurteilen können, ob die faktische Aufzonung des Gestaltungsplangebietes in eine Wohnzone W3 unmittelbar am Siedlungsrand eine der baulichen und landschaftlichen Umgebung angepasste Überbauung erlaube oder nicht. Dem Verzicht auf einen Augenschein sei es auch zuzuschreiben, dass der Regierungsrat keine Einwände gegen eine Verdichtung im Gestaltungsplangebiet im geplanten Umfang sähe, da sich in der unmittelbaren Umgebung eine Kernzone A und eine dreigeschossige Wohnzone W3 befänden (vgl. Beschwerde S. 15 f. Ziff. 16.2).