3.1 Die Beschwerdeführer erachten es als eine nicht heilbare Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, dass der Regierungsrat keinen Augenschein durchgeführt bzw. einen solchen für nicht erforderlich erachtet hat (Beschwerde S. 3 ff. lit. A.1 ff.). Der Regierungsrat habe ohne Kenntnis der tatsächlichen baulichen Verhältnisse entschieden und damit auch nicht rechtsgenüglich beurteilen können, ob die faktische Aufzonung des Gestaltungsplangebietes in eine Wohnzone W3 unmittelbar am Siedlungsrand eine der baulichen und landschaftlichen Umgebung angepasste Überbauung erlaube oder nicht.