Die Palette der Ausnahmen gemäss Art. 53 BauR werde fast vollständig ausgeschöpft. Namentlich die Überschreitung der Gebäudehöhe und das zusätzliche Vollgeschoss hätten erhebliche Auswirkungen auf die optische Erscheinung der drei Baukörper und seien somit keineswegs geringfügig. In Anbetracht des Leistungsausweises des Gestaltungsplanes erwiesen sich die 8 vom Gemeinderat zugestandenen Ausnahmen indes jedenfalls als verhältnismässig (Erw. 8.2.1 f.).