keinen besonderen Vorzug dar (Erw. 7.6). Die Begrünung der Flachdächer stelle einen gewissen Vorteil dar, der gemäss Regelbauweise nicht gewährleistet wäre (Erw. 7.7). Die Parkplätze befänden sich grösstenteils in der (verbindlich) vorgesehenen Tiefgarage. Dass die Besucherparkplätze oberirdisch erstellt werden sollten, wirke sich in Bezug auf den Vorteil nicht negativ aus; die Umgebung der Bauten könne dennoch von Verkehrsanlagen freigehalten werden. Der Vorteil einer besonders zweckmässigen Anlage der Abstellflächen sowie eines getrennt verlaufenden Fussgänger- und Fahrverkehrs sei erfüllt (Erw. 7.8). Mithin lägen Vorteile in einem beachtlichen Ausmass vor (Erw. 8).