(Bach) liege an etwas peripherer Lage und erweise sich mit Blick auf die Immissionen nicht als ungünstig. Im Baubewilligungsverfahren sei allerdings sicher zu stellen, dass die internen Wege die erforderlichen Spielflächen nicht tangierten (Erw. 7.4.1 f.). Der Vorteil der Offenlegung des V.______ (Bach) sei zu relativieren, da Fliessgewässer nur korrigiert bzw. verlegt werden dürften, wenn dadurch der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten Gewässers verbessert werden könne (Erw. 7.5). Das Energiekonzept stelle angesichts von § 24 Abs. 2 PBG keinen besonderen Vorzug dar (Erw.