Die Architektur weise kaum Vorzüge auf, die bei einer Normalbauweise nicht auch sichergestellt wärden (Erw. 7.3). Die grössere von zwei Erholungsflächen (522 m2 bzw. 305 m2) befinde sich an zentraler Stelle rund um den Baubereich D, welcher für Gemeinschaftsbauten vorgesehen sei. Diese Fläche weise Vorzüge auf, die bei einer Normalbauweise nicht sichergestellt werden könnten. Die zweite Grünfläche auf der nordöstlichen Seite des Gestaltungsplanareals zwischen den Baubereichen B und C in der Nähe des renaturierten V.______ (Bach) liege an etwas peripherer Lage und erweise sich mit Blick auf die Immissionen nicht als ungünstig.