Bei der Beurteilung der Vorteile des Gestaltungsplanes im Vergleich mit den beanspruchten Ausnahmen von der Normalbauweise mass der Regierungsrat dem Vorteil einer verdichteten Bauweise kein allzu starkes Gewicht bei, weil dieser Vorteil "grundsätzlich nur über eine Erhöhung der zulässigen Ausnützung und der Geschosszahl erreicht werden kann" (Erw. 7.1). Die Schaffung von preisgünstigem Wohnraum wurde als Vorteil erachtet (Erw. 7.2). Die Architektur weise kaum Vorzüge auf, die bei einer Normalbauweise nicht auch sichergestellt wärden (Erw.