Eine Baubewilligung für ein konkretes Bauprojekt könne erst nach der rechtskräftigen Genehmigung des Gestaltungsplanes erteilt werden. Das Gestaltungsplanverfahren könne entsprechend nicht mit dem Baubewilligungsverfahren für die Offenlegung und Renaturierung des V.______ (Bach) koordiniert werden (Erw. 5.2.1). Es sei nicht vorausgesetzt, dass ein Gewässerraum gleichmässig auf beiden Seiten des Fliessgewässers anzuordnen sei. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Linienführung des V.______ (Bach) zum orientierenden Planinhalt gehöre (Erw. 5.2.2). Das Grundstück