Zentraler Streitpunkt beider Beschwerden sei die geplante Verlegung des im Bereich des Grundstücks KTN H.___ eingedolten V.______ (Bach) um einige Meter gegen die östliche Grenze des Gestaltungsplanperimeters sowie dessen Renaturierung. Eine Koordination des Beschwerdeverfahrens mit der laufenden Revision der kommunalen Nutzungsplanung sei nicht erforderlich (Erw. 5.1). Eine Baubewilligung für ein konkretes Bauprojekt könne erst nach der rechtskräftigen Genehmigung des Gestaltungsplanes erteilt werden.