2.3 Der Regierungsrat erachtete im angefochtenen Entscheid einen Augenschein nicht für erforderlich (Erw. 2.2). Mit GRB T.________ habe der Gemeinderat die Aufführung der falschen (bzw. durch die am 30.1.2015 eingereichten revidierten) Gestaltungsplanunterlagen vom 25. November 2014 korrigiert (vgl. vorstehend Ingress lit. B), was zulässig sei. Der Regierungsrat habe die Beschwerden gestützt auf die Gestaltungsplanunterlagen vom 30. Januar 2015 beurteilt (Erw. 3.1). Im erstinstanzlichen Verfahren hätten die Beschwerdeführer keinen Ausstand des Gemeinderates beantragt.