6 und Geschosszahl sei in Art. 53 BauR vorgesehen; das gelte auch für die internen Gebäudeabstände zwischen den Baubereichen. Die externen Grenzabstände seien einzuhalten. Ausgewiesen seien gegenüber der Regelbauweise grosszügige Erholungs- und Kinderspielflächen. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sei jedoch in einem detaillierten Umgebungsplan die zweckmässige Ausgestaltung dieser Flächen noch aufzuzeigen. Die Trennung von Fuss- und Fahrverkehr sei als Vorteil gegenüber der Regelbauweise zu taxieren.