Für die vorgesehene Verschiebung des V.______ (Bach) sei ein entsprechender Gewässerraum definiert worden. Der Umfang desselben nehme Bezug auf die geltende Gewässerschutzverordnung und sei durch die zuständigen Fachstellen des Kantons, gestützt auf das vom Regierungsrat erlassene Gewässerrauminventar der Gemeinde, vorgeprüft worden, unter Einschluss der Umsetzung der notwendigen Hochwasserschutzmassnahmen. Die Erhöhung der Gebäudehöhe