5 2.1.3 Das kommunale Baureglement (BauR) vom ________ enthält in den Art. 53 ff. Bestimmungen zum Gestaltungsplan. Art. 53 BauR definiert die Abweichungen gegenüber der Grundordnung wie folgt: Je mehr Vorteile im Sinne von § 24 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes eines Gestaltungsplanes gegenüber der ordentlichen Bauweise ins Gewicht fallen, desto grösser dürfen die nachfolgenden Ausnahmen im Gestaltungsplan sein: a) Erhöhung der Ausnützungsziffer um höchstens 0.15 und der Geschosszahl um ein Geschoss; b)