Nach § 18 Abs. 2 PBG können Bauzonen namentlich in folgende Zonen unterteilt werden: Wohnzonen (lit. a), Kernzonen (lit. b), Gewerbezonen (lit. c) etc. Die einzelnen Zonen können weiter unterteilt werden. Es können auch gemischte Zonen vorgesehen werden (vgl. § 18 Abs. 3 PBG). Das Baureglement enthält Bestimmungen, die den Zonenplan näher umschreiben (vgl. § 21 Abs. 1 PBG). Gemäss § 21 Abs. 2 PBG muss das Baureglement mindestens Vorschriften enthalten über die Bauweise, die Nutzungsart und das Ausmass der Nutzung in den einzelnen Zonen (lit. a), den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes (lit. b), das Mass der in den einzelnen Zonen zulässigen Immissionen (lit.