4 Ausnützungsziffer (AZ) von 0.45 auf 0.60, die Erhöhung der Vollgeschosszahl sowie die Reduktion der inneren Grenzabstände und Mehrlängenzuschläge. 2.1.1 Nach § 17 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 scheidet die Gemeinde im Zonenplan die erforderlichen Bau-, Landwirtschafts-, Schutz- und Gefahrenzonen aus und sichert den Raumbedarf der Fliessgewässer. Schutz- und Gefahrenzonen können andere Zonen überlagern.