und der Beschwerdegegnerin wird eine Parteientschädigung von je Fr. 1800.-- zugesprochen. Davon haben (…) die Beschwerdeführer II je zwei Drittel (je Fr. 1200.--) zu übernehmen, dies jeweils unter solidarischer Haftbarkeit. (7.-10. Genehmigungsgebühr, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung).