2. Der Gestaltungsplan "X.________", Z.________, wird unter dem Vorbehalt genehmigt, dass Art. 3 Ziff. 8 SBV wie folgt abgeändert wird: "Die maximal zulässige Ausnützungsziffer im Geltungsbereich beträgt für die Parzellen KTN J._____ (3 Parzellen) 0.35 und für die Parzellen KTN N._____ (3 Parzellen) 0.45. Für die Parzelle KTN H.___ gilt zusätzlich ein Bonus von 0.15 (unter Hinweis auf Anhang 1 BauR, S. 25)." 3. Die Vorinstanz wird aufgefordert, dem Amt für Raumentwicklung innert 30 Tagen bereinigte Sonderbauvorschriften einzureichen.