Mit Replik vom 3. November 2015 beantragten E.________, F.________ sowie C.________, es sei (im Sinne ihrer Begründung) für eine hinreichende formelle Koordination des Beschwerdeverfahrens VB 120/2015 mit der laufenden Teilrevision Nutzungsplanung der Gemeinde Z.________ zu sorgen. C. Mit Beschluss (RRB) Nr. 346/2016 vom 19. April 2016 entschied der Regierungsrat wie folgt: 1. Die Beschwerden I und II werden abgewiesen.