{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-31", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-108_2017-01-31.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "57dee98a11b21110568ef42778677be8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-108_2017-01-31.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_108_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2f3aa02bf86b121f36622076001999004745a6adf61f74d53e78a6f1cf43025994c1d75c29eb959e68da32b2ad9346a42d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2f3aa02bf86b121f36622076001999004745a6adf61f74d53e78a6f1cf43025994c1d75c29eb959e68da32b2ad9346a42d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_108", "Checksum": "506a5f6129fbc85394f56b155afeaa9f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 31.01.2017 III 2016 108\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Gestaltungsplan) | Planungs- und Baurecht\n\nBei diesen konkreten Höhendimensionen, welche mit der Regelbauweise selbst\nin einer W3-Zone (wie auch in einer WG3-Zone, vgl. Art. 43 Abs. 2 BauR) nicht\nmehr zu vereinbaren sind, hat der Gestaltungsplan bzw. haben die gemäss\nGestaltungsplan möglichen (und auch geplanten) Bauten nicht nur \"erhebliche\nAuswirkungen auf die optische Erscheinung der drei Baukörper\", welche auch\nder Regierungsrat als \"keineswegs geringfügig\" charakterisiert hat\n21\n(angefochtener Entscheid Erw. 8.2.2.). Vielmehr kann bei diesen konkreten\nMassen nicht mehr gesagt werden, der Charakter der Grundordnung (W2) werde\nnoch gewahrt. Effektiv findet, wie die Beschwerdeführer zu Recht rügen, eine\nAufzonung in eine W3-Zone statt, bzw. eine Aufzonung, die noch über das in der\nW3-Zone zulässige Mass hinaus geht.\n\n5.4.3 Der Gestaltungsplan erweist sich mithin unbesehen seiner konkreten\nAuswirkungen auf die Umgebung (Aussicht, Belichtung, Besonnung) als\nunzulässig.\n\n5.4.4 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Der angefochtene RRB\nNr. 346/2016 vom 19. April 2016 sowie der ihm zugrundeliegende GRB\nT.________ sind insoweit aufzuheben, als der Gestaltungsplan \"X.________\",\nZ.________, genehmigt bzw. erlassen wurde. Nicht betroffen von der Aufhebung\nsind die der Gesuchstellerin (d.h. Korporation) mit dem GRB T.________ (Disp.-\nZiff. 6) in Rechnung gestellte Gemeindegebühr von Fr. 3'000.-- sowie die der\nGemeinde vom Regierungsrat in Rechnung gestellte Staatsgebühr von\nFr. 2'500.-- für die Genehmigung des Gestaltungsplanes (RRB Nr. 346/2016 vom\n19.4.2016 Disp.-Ziff. 7). Die Gebühr trägt (nach dem Verursacherprinzip), wer die\nöffentliche Sache oder Anstalt beansprucht oder eine Amtshandlung veranlasst\nhat (§ 5 Abs. 1 der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im\nKanton Schwyz [GebO; SRSZ 173.111] vom 20.1.1975).\n\nEbenso bleibt dieser Aufhebungsentscheid ohne Konsequenzen für die Kostenund Entschädigungsfolgen betreffend die Beschwerdeführer im\nregierungsrätlichen Verfahren VB 119/2015, welche den regierungsrätlichen\nBeschluss nicht angefochten haben.\n\n6.1.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die im regierungsrätlichen\nVerfahren den Beschwerdeführern auferlegten Kosten (inklusive Kanzleikosten)\nvon Fr. 1'600.-- neu je zur Hälfte (je Fr. 800.--) der Gemeinde sowie der Beschwerdegegnerin auferlegt.\n\n6.1.2 Die Gemeinde sowie die Beschwerdegegnerin haben den beanwalteten\nBeschwerdeführern für das regierungsrätliche Verfahren zudem eine Parteientschädigung (inkl. Barauslagen und MwSt) von je Fr. 900.-- (insgesamt Fr.\n1'800.--) zu entrichten.\n\n6.2.1 Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr,\nKanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'700.-- werden ebenfalls\ndem Verfahrensausgang entsprechend je zu einem Drittel (je Fr. 900.--) der Ge-\n\n22\nmeinde, der Beschwerdegegnerin sowie dem Kanton Schwyz auferlegt (§ 72\nAbs. 2 VRP).\n\n6.2.2 Die Gemeinde, die Beschwerdegegnerin und der Kanton Schwyz haben\nden beanwalteten Beschwerdeführern für das verwaltungsgerichtliche Verfahren\nzudem eine Parteientschädigung auszurichten. Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebT; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in\n§ 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) bzw. je\nFr. 800.-- festgelegt.\n\n23\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1.1 In Gutheissung der Beschwerde werden der RRB Nr. 346/2016 vom\n19. April 2016 sowie der ihm zugrundeliegende GRB T.________ im Sinne\nder Erwägungen (insbesondere Erw. 5.4.4) aufgehoben.\n\n1.2 Die Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens (inklusive Kanzleikosten)\nwerden im Umfang von insgesamt Fr. 1'600.-- neu je zur Hälfte (je Fr.\n800.--) der Gemeinde Z.________ sowie der Beschwerdegegnerin\nauferlegt.\n\n1.3 Die Gemeinde Z.________ sowie die Beschwerdegegnerin haben den beanwalteten Beschwerdeführern für das regierungsrätliche Verfahren neu\neine Parteientschädigung (inkl. Barauslagen und MwSt) von je Fr. 900.--\n(insgesamt Fr. 1'800.--) zu entrichten.\n\n2, Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr,\nKanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'700.-- werden zu je\neinem Drittel (je Fr. 900.--) der Gemeinde Z.________, der Beschwerdegegnerin sowie dem Kanton Schwyz auferlegt.\n\nDie Beschwerdeführer haben am 23. Mai 2016 einen Kostenvorschuss von\nFr. 2'500.-- bezahlt, der ihnen aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten ist.\n\nDie Gemeinde Z.________ sowie die Beschwerdegegnerin haben ihre Betreffnisse von je Fr. 900.-- innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.\n\nAuf die kantonsinterne Verrechnung der auf den Kanton entfallenden\nFr. 900.-- wird verzichtet.\n\n3. Die Gemeinde Z.________, die Beschwerdegegnerin und der Kanton\nSchwyz haben den beanwalteten Beschwerdeführern für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 800.-- (insgesamt Fr. 2'400.-- inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.\n\n"}