{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-31", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-108_2017-01-31.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "57dee98a11b21110568ef42778677be8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-108_2017-01-31.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_108_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2f3aa02bf86b121f36622076001999004745a6adf61f74d53e78a6f1cf43025994c1d75c29eb959e68da32b2ad9346a42d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2f3aa02bf86b121f36622076001999004745a6adf61f74d53e78a6f1cf43025994c1d75c29eb959e68da32b2ad9346a42d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_108", "Checksum": "506a5f6129fbc85394f56b155afeaa9f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 31.01.2017 III 2016 108\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Gestaltungsplan) | Planungs- und Baurecht\n\n 19\nDer Regierungsrat hat bezüglich der Situierung der beiden vorgesehenen\nErholungsflächen von 522 m2 und 305 m2 eine nuancierte Beurteilung\nvorgenommen, die nicht zu beanstanden ist. Der grösseren, von den drei\nBaubereichen umgebenen Fläche kommt eine Zentrumsfunktion zu. Die kleinere\nFläche im Nordosten liegt zwar peripher, was ihr aber nicht zum Nachteil\ngereicht. Durch ihre Lage am ausgedolten und renaturierten V.______ (Bach)\nkann sie dem Erholungszweck zweifelsohne gut gerecht werden. Beiden Flächen\nist zudem eigen, dass sie an (derzeit noch) unverbaubares Land (Reserve- bzw.\nLandwirtschaftszone) angrenzen. Der Vorwurf einer willkürlichen Ausscheidung\ndieser beiden Flächen ist unberechtigt; sie vermitteln den Eindruck eines\nsinnvollen Konzeptes. Zur Gewährleistung dieser Erholungsflächen hat der\nRegierungsrat zudem die Sicherstellung verlangt, dass die internen Wege die\nSpielflächen nicht tangieren. Unbestritten ist, dass die planerisch\nausgeschiedenen Erholungsflächen die quantitativen Anforderungen der SBV\nerfüllen (wobei unklar ist, ob als Bezugsgrösse nur die Ausnützung des\nGrundstücks KTN H.___ mit einer Fläche von 5'743 m2 entsprechend bei einer\nAZ von 0.6 Erholungsflächen von mindestens 689.16 m2 oder aber des\ngesamten Gestaltungsplanareals genommen wurde [wobei davon auszugehen,\ndass auch diesfalls 20% erreicht würden, zumal angesichts der tieferen AZ der\nübrigen von der Gestaltungsplanpflicht teilweise mitbetroffenen Grundstücke]).\nMit (wenigstens) 20% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche werden die\nbaureglementarisch vorgegebenen (mindestens) 15% rechnerisch um einen\nDrittel übertroffen. Zu Recht wurden die Erholungsflächen als Vorteil beurteilt.\n\n5.3.4 Der Tatsache, dass die Begrünung von Flachdächern häufig anzutreffen\nist, hat der Regierungsrat insofern Rechnung getragen, dass er hierin nur einen\ngewissen Vorteil erachtete. Nachdem eine Begrünung durch die Regelbauweise\nnicht gewährleistet bzw. nicht verlangt wird und die Aufzählung der Vorteile in\n§ 24 Abs. 2 PBG wie erwähnt keinen abschliessenden Charakter hat, besteht\nkein Anlass, diese Beurteilung zu korrigieren.\n\n5.3.5 Mit dem Regierungsrat ist auch das Parkkonzept und die damit verbundene\nTrennung von Fussgänger- und Fahrverkehr positiv zu würdigen, wobei der\nRegierungsrat auch der oberirdischen Anordnung der Besucherparkplätze ein\nbesonderes Augenmerk geschenkt hat. Mit Ausnahme der Notzufahrt\n(Feuerwehr etc.) wird das Gestaltungsplangebiet bis auf die Zufahrt zur\nTiefgarage und die bei dieser Zufahrt angeordneten Besucherparkplätze frei\ngehalten. Der Gemeinderat (Vernehmlassung S. 8 unten) sowie die\nBeschwerdegegnerin (Vernehmlassung S. 9 unten) weisen unwidersprochen\ndarauf hin, dass sich im Bereich der Besucherparkplätze bereits heute ein\n\n20\nParkplatz befindet. Es ist davon auszugehen, dass bei einer Regelbauweise ein\ngleiches bzw. vergleichbares Verkehrs-/Parkkonzept nicht oder nur schwer zu\nrealisieren wäre.\n\n5.4.1 Zu prüfen sind schliesslich die beanspruchten Ausnahmen. Es ist nicht zu\nverkennen, dass die Beschwerdegegnerin die baureglementarisch vorgesehenen\nAusnahmen weitestgehend beansprucht, was im Sinne der Beurteilung des\nRegierungsrates angesichts der dargelegten Vorteile grundsätzlich noch\nvertretbar wäre. Auch wenn das konkrete Richtprojekt nur schwerlich auf eine W2\nals Grundordnung schliessen lässt, kann bei einer abstrakten Betrachtungsweise\ndas Argument der Beschwerdeführer, der Zonencharakter werde verändert,\ngrundsätzlich nicht verfangen. Die Erhöhung um ein Geschoss (ohne dass\ndadurch eine Attikawohnung verunmöglicht wird) wird als Ausnahme von Art. 53\nlit. a BauR vorgesehen, ist mithin vom Gesetzgeber gewollt und entsprechend in\nKauf zu nehmen. Wird in einer W2-Zone ein zusätzliches Geschoss erlaubt,\nnähert sich der Zonencharakter zwangsläufig demjenigen einer W3-Zone an. Das\ngleiche ergibt sich auch bei Gewährung einer Erhöhung der AZ um 0.15: die in\nder W2-Zone zulässige AZ von 0.45 erhöht sich im diesem Fall auf die in der W3-\nZone zulässige AZ von 0.60 (vgl. Art. 44 Abs. 3 BauR). Im konkreten Fall wird der\nUmstand, dass sich die auf dem Gestaltungsplangebiet vorgesehene\nÜberbauung durch das Zugeständnis eines zusätzliches Geschosses\nzweifelsohne markant von den angrenzenden W2- und E2-Zonen abhebt,\neinerseits durch die periphere Lage am Rand des Baugebietes entschärft,\nanderseits grenzt das Gestaltungsplangebiet zwar nicht unmittelbar an die\nKernzone A sowie an eine W3-Zone an; mit dem Regierungsrat kann gleichwohl\nvon einer unmittelbaren Nähe zu diesen Zonen gesprochen werden.\n\n5.4.2 In der W3-Zone gilt eine maximale Gebäudehöhe von 10 m und eine\nmaximale Firsthöhe von 14 m (Art. 44 Abs. 3 BauR). Mit maximalen\nGebäudehöhen von 10.8 m (Baubereich A), 10.6 m (Baubereich B) und 10.10 m\n(Baubereich C; vgl. Ziff. 3.6 SBV) werden die baureglementarischen Vorgaben\nselbst der W3-Zone nicht mehr gewahrt. Das gleiche gilt für das Richtprojekt,\nwelches für das Gebäude B und C die gleichen Höhen ausweist und für das\nGebäude A eine gegenüber den SBV minim geringere Höhe von 10.75 m.\n\n"}