{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-31", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-108_2017-01-31.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "57dee98a11b21110568ef42778677be8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-108_2017-01-31.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_108_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2f3aa02bf86b121f36622076001999004745a6adf61f74d53e78a6f1cf43025994c1d75c29eb959e68da32b2ad9346a42d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2f3aa02bf86b121f36622076001999004745a6adf61f74d53e78a6f1cf43025994c1d75c29eb959e68da32b2ad9346a42d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_108", "Checksum": "506a5f6129fbc85394f56b155afeaa9f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 31.01.2017 III 2016 108\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Gestaltungsplan) | Planungs- und Baurecht\n\n5.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Regierungsrat der verdichteten Bauweise\nkein besonderes Gewicht beimass, in der Architektur kaum einen Vorzug sah\nund den Vorteil der Offenlegung des V.______ (Bach) relativierte. Die\nOffenlegung des V.______ (Bach) kann trotz ihrer Vorzüge nicht als Vorteil\nerachtet werden. Bei Fehlen einer Festlegung des Gewässerabstandes\ngegenüber eingedolten Gewässern mittels Baulinien ist ein Abstand von 3 m\ngegenüber der Mittelachse der Eindolung zu wahren ist (§ 34 der\nVollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz [SRSZ 400.111; VVzPBG]\nvom 2.12.1997). Mithin macht erst die Verlegung des V.______ (Bach) eine\nÜberbauung im vorgesehenen Umfang möglich.\n\nDas Energiekonzept erachtete der Regierungsrat mit Bezug auf § 24 Abs. 2 PBG\nrichtigerweise nicht als besonderen Vorzug; gemäss dieser Bestimmung kommt\nder \"Einhaltung des Minergiestandards für Wohnbauten\" neben den weiteren\nVorteilen, welche ein Gestaltungsplan gegenüber der Normalbauweise\nbeinhalten muss, damit Ausnahmen von den kantonalen und kommunalen\nBauvorschriften gewährt werden können, infolge des kumulativ zu verstehenden\n\"und\" eine selbständige Bedeutung im Sinne einer conditio sine qua non zu (VGE\nIII 2011 80 vom 23.11.2011 Erw. 3.2.3; VGE III 2013 198 vom 24.4.2014\nErw. 6.4.1).\n\nWas den Vorteil der verdichteten Bauweise anbelangt, kann mit dem\nRegierungsrat in der geplanten Anordnung der drei Wohnhäuser und der\ndadurch ermöglichten Gewährung von Freiflächen zwischen den Baukörpern,\nwomit gleichzeitig eine haushälterische Nutzung des Bodens erzielt werden\n\n18\nkann, durchaus ein gewisser Vorteil erkannt werden (vgl. auch Vernehmlassung\ndes Gemeinderates S. 9 unten).\n\n5.3.2 Es ist zutreffend, dass in Ziff. 3.9 SBV bei der Definition der Nutzweise von\n75% der Wohnung als preisgünstiger Wohnraum von Familien nicht die Rede ist.\nIndessen ist dem Gemeinderat beizupflichten, dass es sich hierbei um einen sehr\nhohen Anteil handelt (Vernehmlassung S. 9). Hinzu kommt, dass der Begriff des\npreisgünstigen Wohnraumes unter Bezugnahme auf das Mietzinsniveau\nvergleichbarer Wohnungen in der Gemeinde festgelegt wird (20% darunter) und\nein Mietzinsplan mit den maximalen Anfangsmietzinsen vor der Baufreigabe dem\nGemeinderat zur Genehmigung zu unterbreiten ist. Die Beschwerdegegnerin\nweist ihrerseits unter anderem (neben der privatrechtlichen Verpflichtung, auch\ndie restlichen 25% der Wohnungen preisgünstig zu vermieten) darauf hin, dass\npreisgünstige Wohnungen auch einem Bedürfnis verschiedener (weiterer)\nGesellschaftsschichten entsprechen (Vernehmlassung S. 7). Angesichts der\nmodernen gesellschaftlichen Entwicklung mit einem weiten Begriffsverständnis\nvon Familie könnten sich bei einer Einengung des preisgünstigen Wohnraums\nauf Familien bei der Wohnungsvermietung leichthin Abgrenzungsfragen stellen.\nDa es sich bei § 24 Abs. 3 PBG um eine nicht abschliessende Aufzählung von\nVorteilen handelt, kann auch die Schaffung preisgünstigen Wohnraums für\nweitere Bevölkerungskreise - zumal im vorerwähnten Umfang und zu den\nerwähnten Konditionen - ohne weiteres als Vorteil betrachtet werden.\n\n5.3.3 Gemäss Art. 14 BauR sind beim Neubau von Mehrfamilienhäusern oder\nähnlichen Überbauungen (wie Terrassenhäusern) mit mindestens 4 Wohnungen\noder bei entsprechenden Zweckänderungen gut besonnte Erholungsflächen\nabseits vom Verkehr anzulegen und dauernd diesem Zweck zu erhalten. Sie sind\nin der Baueingabe auszuweisen (Abs. 1). Erholungsflächen sind grundsätzlich\nals Grünflächen mit Spiel- und Sitzgelegenheiten und entsprechender\nBepflanzung zu gestalten, sie sind in der Baueingabe auszuweisen und dauernd\nihrem Zwecke zu erhalten (Abs. 2). Ihre Fläche hat wenigstens 15 Prozent der\nanrechenbaren Bruttogeschossfläche der Wohnungen zu entsprechen (Abs. 3\nSatz 1).\n\nZiff. 4.1 SBV definiert die Erholungsbereiche. Innerhalb des Erholungsbereichs\nsind Kinderspielflächen für verschiedene Altersstufen, aufenthaltsfreundliche\nPlätze mit Sitzgelegenheiten und Wege anzulegen. Die verbleibenden Flächen\nsind zu begrünen und mit einer ansprechenden Bepflanzung zu versehen. Die\nentsprechende Fläche hat wenigstens 20% der anrechenbaren\nBruttogeschossfläche zu betragen und ist abseits des Verkehrs anzulegen.\n\n"}