{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-31", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-108_2017-01-31.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "57dee98a11b21110568ef42778677be8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-108_2017-01-31.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_108_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2f3aa02bf86b121f36622076001999004745a6adf61f74d53e78a6f1cf43025994c1d75c29eb959e68da32b2ad9346a42d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2f3aa02bf86b121f36622076001999004745a6adf61f74d53e78a6f1cf43025994c1d75c29eb959e68da32b2ad9346a42d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_108", "Checksum": "506a5f6129fbc85394f56b155afeaa9f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 31.01.2017 III 2016 108\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Gestaltungsplan) | Planungs- und Baurecht\n\nZum einen ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich\nwiderlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte\nbzw. auf jene Aspekte beschränken, die von der Behörde ohne Willkür als wesentlich betrachtet werden (vgl. BGE 136 I 229 Erw. 5.2; BGE 136 I 184\nErw. 2.2.1; Bundesgerichtsurteil 1C_452/2012 vom 18.11.2013 i.S. A. et al. vs.\nVerwGer SZ Erw. 2.2; Bundesgerichtsurteile 9C_101/2011 vom 21.7.2011\nErw. 6.1; 9C_257/2011 vom 25.8.2011 Erw. 5.1). Konkret hat sich der Regierungsrat auf die Festlegung des Gewässerraumes im Gewässerrauminventar be-\n14\nzogen, wo der Gewässerraum auf 11 m festgelegt worden war (angefochtener\nEntscheid Erw. 5.1.2). Damit wurde dieser Gewässerraum konkludent als ausreichend erachtet, was im Lichte der vorstehend zitierten Berichte (Erw. 4.3.2 ff.)\nnicht zu beanstanden ist.\n\nZum andern machen die Beschwerdeführer nicht geltend, dass sie eine ungenügende Breite des Gewässerraumes bereits im Mitwirkungsverfahren (6.9.2013\nbis 7.10.2013, vgl. Amtsblatt Nr. 36 vom 6.9.2013 S. 2008) zur Erarbeitung des\nGewässerrauminventars vorgebracht haben.\n\n5.1 Die Beschwerdeführer bestreiten des Weiteren das Vorliegen gewichtiger\nVorteile des Gestaltungsplanes gegenüber der Regelbauweise. Die bauliche\nVerdichtung sei nur deshalb möglich, weil die Beschwerdegegnerin ganz erhebliche Ausnahmen von der Regelbauweise in Anspruch nehmen wolle (höhere\nAusnützung, ein Vollgeschoss mehr, Erhöhung der Gebäudehöhe, Unterschreitung der Abstände). Es sei ein Widerspruch in sich, diese Abweichungen damit\nrechtfertigen zu wollen, dass sie beansprucht werden. In der verdichteten Bauweise könne keine Mehrleistung erblickt werden (Beschwerde S. 10 f. Ziff. 15.1).\nIn den Sonderbauvorschriften fehle der Zusatz \"Familien\" beim Kriterium des\npreisgünstigen Wohnraums; damit sei nicht sichergestellt, dass dieser Wohnraum\ntatsächlich für Familien zur Verfügung stehe. Der Vorteil von § 24 Abs. 3 PBG sei\ndamit nicht ausgewiesen (Beschwerde S. 11 Ziff. 15.2; S. 16 Ziff. 16.3). Der Regierungsrat habe sich zur Einordnung nicht näher geäussert. Bezüglich der Bauten habe er eine gute Gesamtwirkung durch das Flachdach und die Ausrichtung\nerkannt. Die architektonische Gestaltung der Häuser weise jedoch kaum Vorzüge\nauf, die bei einer Normalbauweise nicht sichergestellt wären (Beschwerde S. 11\nZiff. 15.3). Bereits die Regelbauweise schreibe die Schaffung von gut besonnten\nErholungsflächen von 15% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche vor. Wenn\nder Gestaltungsplan nun 20% verlange, stelle dies noch keine besondere Leistung dar, zumal die Abgrenzung in den Plänen ziemlich willkürlich vorgenommen\nworden sei (Beschwerde S. 12 Ziff. 15.4). Die Begrünung der Flachdächer werde\nin § 24 Abs. 2 PBG nicht namentlich als Vorteil aufgeführt und sei heutzutage bei\nFlachdachbauten üblich (Beschwerde S. 12 Ziff. 15.6). Auf dem Baubereich C\nkönne nur eine Baute realisiert werden, wenn der V.______ (Bach) verlegt werde. Die Anforderungen an die Gestaltung des Gewässers und Gewässerraums\nwürden vom Gesetz vorgegeben. Ein Vorteil könne hierin nicht gesehen werden\n(Beschwerde S. 12 f. Ziff. 15.7). Was die Trennung von Fussgänger- und Fahrverkehr anbelange, könnte nur dann von einem Vorteil gegenüber der Regelbauweise gesprochen werden, wenn die 22 Besucherparkplätze auch unterirdisch angelegt würden (Beschwerde S. 13 Ziff. 15.8). Insgesamt weise der Ge-\n\n15\nstaltungsplan nur unwesentliche Vorteile gegenüber der Normalbauweise auf.\nUnter dem Aspekt des Bezugs zur baulichen Umgebung habe der Gestaltungsplan sogar klare Nachteile (Beschwerde S. 14 Ziff. 15). Der Regierungsrat gehe\ndavon aus, dass die Beschwerdegegnerin die Palette an Ausnahmen \"fast\nvollständig\" ausschöpfen möchte. Es sei aber nicht ersichtlich, welche weitergehenden Ausnahmen noch möglich sein sollten. Der Gestaltungsplan sehe zusätzlich zur Vergrösserung der Vollgeschosszahl, der Erhöhung der Ausnützung auf\n0.6 und der Unterschreitung der Gebäudeabstände eine Erhöhung der zonengemässen Gebäude- und Firsthöhe (Art. 53 lit. b BauR) sowie eine Reduktion\ndes Mehrlängenzuschlags zwischen den Gebäuden innerhalb der Überbauung\n(Art. 53 lit. d BauR) vor. Zusätzlich werde eine verdichtete Bauweise zugelassen\n(Art. 53 lit. e BauR). Die möglichen Ausnahmen würden also vollständig ausgeschöpft. Hinzu komme, dass nach der Grundordnung grundsätzlich eine Schrägdachpflicht bestehe (Art. 10 Ziff. 1 BauR), weshalb mit dem Flachdach eine weitere Ausnahme zugelassen werde (Beschwerde S. 14 f. Ziff. 16.1). Durch den\nGestaltungsplan werde am Rand des Siedlungsgebietes eine Kleinstbauzone mit\nerhöhten Baumöglichkeiten geschaffen, welche an diesem Ort planerisch unzweckmässig sei und den Planungsgrundsätzen widerspreche (Beschwerde\nS. 15 f. Ziff. 16.2). Faktisch finde eine Aufzonung in eine W3-Zone statt (Beschwerde S. 16 Ziff. 16.3). Die Wohnhygiene der Liegenschaften der Beschwerdeführer, namentlich des Beschwerdeführers Ziff. 2, würden beeinträchtigt (Beschwerde S. 17 Ziff. 16.4).\n\n"}