{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-31", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-108_2017-01-31.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "57dee98a11b21110568ef42778677be8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-108_2017-01-31.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_108_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2f3aa02bf86b121f36622076001999004745a6adf61f74d53e78a6f1cf43025994c1d75c29eb959e68da32b2ad9346a42d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2f3aa02bf86b121f36622076001999004745a6adf61f74d53e78a6f1cf43025994c1d75c29eb959e68da32b2ad9346a42d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_108", "Checksum": "506a5f6129fbc85394f56b155afeaa9f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Dezember 2013 hat der Regierungsrat das\nGewässerrauminventar der Gemeinde Z.________, beinhaltend die\nInventartabelle und die Gewässerraumkarte Bereich Siedlung, genehmigt (RRact. II/06/2 f.). In den Technischen Erläuterungen (Anhang 1 zum\nErläuterungsbericht vom 30.10.2013) wurde ausgeführt, dass im rechtskräftigen\nZonenplan der Gemeinde Z.________ bei den Abschnitten 0057_001L/R\n(Grundstück KTN H.___) Baulinien bestünden, welche einen Korridor von 10 m\num das teilweise eingedolte Gewässer auswiesen. Die Grundeigentümerschaft\nsehe vor, den Bach im Rahmen der Überbauung des Grundstücks offen zu\nlegen, zu rekultivieren und in Richtung Osten an die Parzellengrenze zu\nverlegen. Dies sei aus ökologischer Sicht und im Sinne des Hochwasserschutzes\neine Verbesserung der heutigen Situation.\n\n4.3.3 In den SBV zum Gestaltungsplan wird unter \"Gewässerraum\" unter\nanderem bestimmt (Ziff. 4.4 f.), dass der V.______ (Bach) im Bereich\nGewässerraum gemäss dem Gewässerraumkonzept offengelegt und rekultiviert\nwird. Die Gestaltung des offenen fliessenden Gewässers, die differenzierten\nBöschungsneigungen und der Hochwasserschutz werden im Bauprojekt definitiv\ndefiniert und bestimmt und sind in jenem Verfahren zur definitiven Bewilligungen\nzu führen.\n\n4.3.4 Gemäss dem technischen Bericht zum Gestaltungsplan X.________\nbetreffend \"Gewässerraum, permanenter Objektschutz und Bachausdolung\nV.______ (Bach)\" der AH.________ AG vom 25. November 2014 besteht für die\nParzelle KTN H.___ im Osten eine erhebliche Gefährdung entlang des Baches\n(Stufe rot), für die westliche Parzellenfläche eine mittlere bis geringe (blau und\ngelb) Gefährdung. Durch die Ausdolung und Verbreiterung des Gerinnes gemäss\nden Vorgaben für ein Hochwasser HQ 100 kann die Hochwassersicherheit auf\nder Parzelle KTN H.___ deutlich verbessert werden (S. 2 Ziff. 2.1; S. 3 Ziff. 4).\nDer Regierungsrat weist zudem auf die grundsätzlich positive Beurteilung der\nOffenlegung des Fliessgewässers durch das Umweltdepartement im Rahmen der\nVorprüfung vom 20. Mai 2014 hin (angefochtener Entscheid Erw. 5.4.2).\n\n4.3.5 Es ist mithin davon auszugehen - und besteht kein Anlass, hieran zu\nzweifeln -, dass mit der Ausdolung und (geringfügigen) Verschiebung des\nV.______ (Bach) bzw. des entsprechenden Gewässerraumes sowie der\nRekultivierung des Gewässerraumes im Sinne von Art. 37 Abs. 1 GSchG eine\nverbesserte Situation erzielt werden kann, was sowohl den Hochwasserschutz\n(Schutz von Menschen und Sachwerten) wie auch den Zustand des Gewässers\nanbelangt. Die Festsetzung des Gewässerraumes im Gestaltungsplan, welche in\n\n13\nEinklang mit dem Gewässerrauminventar als einer hinreichenden planerischen\nGrundlage (behördenverbindlicher Richtplan) erfolgt, erweist sich mithin als\nrechtmässig.\n\nDie Zulässigkeit einer Verschiebung des Gewässerraumes ergibt sich des\nWeiteren auch aus dem grundsätzlich zulässigen Verzicht auf die Ausscheidung\neines Gewässerraumes bei eingedolten Fliessgewässern, da ohne ein konkretes\nProjekt in vielen Fällen unklar ist, wo der Gewässerlauf bei einer allfälligen\nzukünftigen Ausdolung angelegt wird. Zur Wahrung öffentlicher Interessen ist der\nGewässerraum indessen auszuscheiden, wenn dies insbesondere aus Gründen\ndes Hochwasserschutzes oder zur Sicherstellung von genügend Raum für eine\nallfällige spätere Ausdohlung nötig ist (Fritzsche, a.a.O., Art. 36a GSchG N 64).\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Zum einen bestehen konkrete\nVorstellungen über die Anlage des ausgedolten V.______ (Bach); zum andern\nwird damit - wie dargelegt - der Hochwasserschutz verbessert.\n\nDabei spielt es keine Rolle, wenn der Verlauf des Gerinnes mit dem\nGestaltungsplan noch nicht exakt festgelegt wird. Der Gewässerraum für\nFliessgewässer nach Art. 41a GSchG wird wie erwähnt grundsätzlich als Korridor\nfestgelegt, wobei das Gewässer nicht in der Mitte liegen muss (vgl. Kehrli, a.a.O.,\nS. 752). Es entspricht der planerischen Stufenfolge (Richtplan bzw.\nGewässerrauminventar, [Sonder-]Nutzungsplanung, Baubewilligungsverfahren),\ndass der exakte Verlauf des V.______ (Bach) innerhalb des festgelegten\nGewässerraumes auf Stufe Baubewilligungsverfahren zu bestimmen ist. Es ist\ndiesbezüglich auf die zutreffenden Ausführung im angefochtenen Entscheid zu\nverweisen (Erw. 5.5.2 und 5.4.1 f.).\n\n4.4 Unbegründet ist die von den Beschwerdeführern in diesem\nZusammenhang vorgebrachte Rüge der Gehörsverletzung und der materiellen\nRechtsverweigerung, weil sich der Regierungsrat nicht zu ihrem Vorbringen\ngeäussert habe, die Mindestbreite des Gewässerraumes müsse aus\nHochwasserschutzgründen erhöht werden (Beschwerde S. 10 Ziff. 14).\n\n"}