{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-31", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-108_2017-01-31.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "57dee98a11b21110568ef42778677be8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-108_2017-01-31.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_108_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2f3aa02bf86b121f36622076001999004745a6adf61f74d53e78a6f1cf43025994c1d75c29eb959e68da32b2ad9346a42d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2f3aa02bf86b121f36622076001999004745a6adf61f74d53e78a6f1cf43025994c1d75c29eb959e68da32b2ad9346a42d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_108", "Checksum": "506a5f6129fbc85394f56b155afeaa9f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 31.01.2017 III 2016 108\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Gestaltungsplan) | Planungs- und Baurecht\n\n 10\nnatürlichen Funktionen der Gewässer, des Schutzes vor Hochwasser sowie der\nGewässernutzung (Art. 36a Abs. 1 lit. a-c GSchG). Die Kantone sorgen dafür,\ndass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird (Art. 36a Abs. 3 Satz 1 GSchG).\nEine analoge Bestimmung enthält der ebenfalls seit dem 1. Januar 2011 geltende Art. 38a GSchG betreffend die Revitalisierung von Gewässern. Das kantonale\nRecht kann anordnen, die Gemeinden hätten den Gewässerraum festzulegen\n(Fritzsche, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], GschG/WBG, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich 2016, Art. 36a GschG\nN 7). Im Kanton Schwyz hat der Regierungsrat die Gemeinden in Zusammenarbeit mit dem Amt für Wasserbau für die Erarbeitung eines behördenverbindlichen\nGewässerrauminventars zur Umsetzung der neuen Gewässerschutzbestimmungen für zuständig erklärt (angefochtener Entscheid Erw. 5.1.1; RRB Nr. 1102\nvom 27.11.2012).\n\nDie Kantone legen den Gewässerraum gemäss Art. 41a und 41b der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) vom 28. Oktober 1998 bis zum 31.\nDezember 2018 fest. Bis der Gewässerraum festgelegt ist, gelten die strengeren\nÜbergangsbestimmungen (Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai\n2011 Abs. 1 und 2 GSchV). Der Gewässerraum beträgt gemäss Art. 41a Abs. 2\nlit. a und Abs. 3 GSchV für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger\nals 2 m natürlicher Breite mindestens 11 m. Die Einhaltung dieser strengeren\nBestimmungen kann in diesem Fall im Baubewilligungsverfahren geprüft werden\n(Bundesgerichtsurteil 1C_164/2012 vom 30.1.2013 Erw. 7.2; vgl. VGE III 2014\n152 vom 4.12.2014 Erw. 3.2).\n\nMit der gewässerschutzrechtlichen Vorgabe, der Gewässerraum sei bei der\nRicht- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen, soll vorab eine dem Gewässerraum angemessene Nutzung planerisch gesichert werden. Die Pflicht zur\nBerücksichtigung des Gewässerraumes in der Richt- und Nutzungsplanung bedeutet nicht, dass die Festlegung zwingend in einem solchen Verfahren zu erfolgen hätte. Denkbar sind auch Verfahren, welche die Festlegung losgelöst von einer Änderung der Richt- oder Nutzungsplanung vorsehen und damit die Grundordnung quasi überlagern (J. Kehrli, Spielräume der Kantone in der\nGesetzgebung und der Rechtsanwendung, in: URP 2016 S. 738 ff., S. 745).\n\n4.2.2 Beim Gestaltungsplan handelt es sich um einen Sondernutzungsplan. Im\nSinne des Bundesgerichtsurteils 1C_62/2015 vom 9. November 2015 (i.S. S. vs.\nGemeinderat Wollerau) ist es zulässig, einen Gewässerraum im Rahmen eines\nGestaltungsplanverfahrens auszuscheiden. Mit der Umsetzung des behördenverbindlichen Gewässerrauminventars in einer (Sonder-)Nutzungsplanung wird\n\n11\nder Gewässerraum (auch) für die betroffenen Grundeigentümer verbindlich (vgl.\nFritzsche, a.a.O., Art. 36a GSchG N 33 ff.). Ein Gewässerraum kann hingegen\nnicht in einem Baubewilligungsverfahren, z.B. im Rahmen der Genehmigung des\nUmgebungsplanes, festgelegt werden (Fritzsche, a.a.O., Art. 36a GSchG N 41).\n\nDen Beschwerdeführern kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie unter Hinweis auf die Koordinationspflicht die gleichzeitige Beurteilung der (baurechtlichen) Bewilligungsfähigkeit der Verlegung des V.______ (Bach) als Voraussetzung für die Festlegung des Gewässerraumes im Sondernutzungsplan postulieren, weil sich andernfalls auch die Ausscheidung des Gewässerraumes auf\nKTN H.___ als unhaltbar erweise (Beschwerde S. 7 Ziff. 9). Einem solchen Vorgehen steht auch § 30 Abs. 4 PBG entgegen, wonach über das Baugesuch erst\nentschieden werden darf, wenn der Gestaltungsplan genehmigt ist.\n\n4.3.1 Fliessgewässer dürfen nur aus den in Art. 37 Abs. 1 lit. a-c GschG genannten Gründen verbaut oder korrigiert werden, unter anderem wenn der Schutz von\nMenschen oder erheblichen Sachwerten es erfordert (lit. a) oder wenn dadurch\nder Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten Gewässers im Sinn des\nGSchG verbessert werden kann (lit. c). Dabei muss der natürliche Verlauf des\nGewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und\nGewässerraum müssen so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier- und\nPflanzenwelt als Lebensraum dienen können, die Wechselwirkungen zwischen\nober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben und eine\nstandortgerechte Ufervergetation gedeihen kann (Art. 37 Abs. 2 lit. a-c GSchG).\nBei der Korrektur im Sinne von Art. 37 Abs. 1 lit. c GSchG steht die Verlegung\neines Fliessgewässers im Vordergrund, was etwa dann zulässig ist, wenn sonst\nein Areal nicht sinnvoll überbaut werden könnte, wobei durch die Korrektur\ngleichzeitig auch der Zustand des Gewässers im Sinne des GSchG verbessert\nwerden muss (Fritzsche, a.a.O., Art. 37 GSchG N 29 ff. mit Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil 1C_164/2012 vom 30.1.2013 = URP 2013 S. 113 ff. [Suvretta\nHouse]; Wagner Pfeiffer, Umweltrecht, Besondere Regelungsbereiche, Zürich\n2013, Rz. 960).\n\nDer Gewässerraum, der aus dem Raum für eine natürliche Gerinnesohle und\nden beiden Uferbereichen besteht, muss eine von der Gerinnesohle abhängige\nMindestbreite aufweisen (vgl. vorstehend Erw. 4.2.1). Er stellt einen Korridor dar,\nwobei das Gerinne nicht in der Mitte dieses Korridors liegen muss. Der Korridor\nermöglicht es, den Gewässerraum an die Gegebenheiten im Umfeld des Gewässers anzupassen und dabei auch die Interessen der betroffenen Grundeigentümer angemessen zu berücksichtigen (Fritzsche, a.a.O., Art. 36a GSchG N 47 f.).\n\n"}