{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-31", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-108_2017-01-31.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "57dee98a11b21110568ef42778677be8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-108_2017-01-31.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_108_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2f3aa02bf86b121f36622076001999004745a6adf61f74d53e78a6f1cf43025994c1d75c29eb959e68da32b2ad9346a42d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2f3aa02bf86b121f36622076001999004745a6adf61f74d53e78a6f1cf43025994c1d75c29eb959e68da32b2ad9346a42d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_108", "Checksum": "506a5f6129fbc85394f56b155afeaa9f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 31.01.2017 III 2016 108\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Gestaltungsplan) | Planungs- und Baurecht\n\n3.1 Die Beschwerdeführer erachten es als eine nicht heilbare Verletzung ihres\nrechtlichen Gehörs, dass der Regierungsrat keinen Augenschein durchgeführt\nbzw. einen solchen für nicht erforderlich erachtet hat (Beschwerde S. 3 ff.\nlit. A.1 ff.). Der Regierungsrat habe ohne Kenntnis der tatsächlichen baulichen\nVerhältnisse entschieden und damit auch nicht rechtsgenüglich beurteilen\nkönnen, ob die faktische Aufzonung des Gestaltungsplangebietes in eine\nWohnzone W3 unmittelbar am Siedlungsrand eine der baulichen und\nlandschaftlichen Umgebung angepasste Überbauung erlaube oder nicht. Dem\nVerzicht auf einen Augenschein sei es auch zuzuschreiben, dass der\nRegierungsrat keine Einwände gegen eine Verdichtung im Gestaltungsplangebiet\nim geplanten Umfang sähe, da sich in der unmittelbaren Umgebung eine\nKernzone A und eine dreigeschossige Wohnzone W3 befänden (vgl.\nBeschwerde S. 15 f. Ziff. 16.2). Ein Augenschein sei auch unerlässlich, weil der\nStreitfrage, ob die Schaffung erhöhter Baumöglichkeiten im\nGestaltungsplangebiet raumplanerisch rechtens sei oder nicht, präjudizielle\nBedeutung zukomme.\n\n3.2 Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich für die Parteien das Recht,\nBeweisanträge zu stellen, und für die Behörden die Pflicht, rechtzeitig und\nformgültig angebotene Beweisbegehren entgegenzunehmen und zu\nberücksichtigen. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt indes vor, wenn\neine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie\naufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat\nund ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann,\ndass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde.\nDer Entscheid darüber, ob ein Augenschein (vgl. § 24 Abs. 1 lit. d des Gesetzes\nüber die Verwaltungsrechtspflege [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974 )\nangeordnet wird, steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde.\nEine dahin gehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf\nandere Weise überhaupt nicht abgeklärt werden können (vgl.\nBundesgerichtsurteile 1C_76/2012 vom 6.7.2012 Erw. 2.3 9 [i.Sa. B. vs. GR\nWollerau]; 1C_157/2016 vom 6.9.2016 Erw. 2.2 [i.S. P. c. GR Schwyz u.w.]; VGE\nIII 2015 190 vom 25.5.2016 Erw. 7.2; VGE III 2014 136 vom 30.3.2016 Erw. 7.2).\n\n3.3 Der Sachverhalt ist vorliegend durch diverse Planunterlagen, die Sonderbauvorschriften sowie durch Fotoaufnahmen (RR-act. IV/03) gut dokumentiert.\nDer Zonenplan ist im Internet allgemein einsehbar; das gleiche gilt für Luftauf-\n\n9\nnahmen. Aus dem Zonenplan ergibt sich auch, dass die Beschreibung des Gestaltungsplangebietes in unmittelbarer Nähe einer Kernzone A sowie einer W3-\nZone nicht als rechtfehlerhaft beurteilt werden kann. Im Nordwesten liegen nur\nwenige Meter zwischen dem Gestaltungsplangebiet und der Kernzone A; zwischen dem Gestaltungsplangebiet und der W3-Zone liegen nur die beiden (teilweise ebenfalls vom Gestaltungsplanperimeter erfassten) Grundstücke\nKTN I.______ (2 Parzellen) sowie die X.________strasse. Vernehmlassend\nweist das Sicherheitsdepartement zudem zutreffend darauf hin, dass das genaue\nAusmass und die konkrete Gestaltung der einzelnen Baukörper im Gestaltungsplanverfahren noch nicht bekannt sind. Zudem stellen sich namentlich Rechtsfragen. Der Regierungsrat konnte daher ohne Verletzung des Gehörsanspruches\nder Beschwerdeführer von einem Augenschein absehen. Ein solcher ist auch im\nvorliegenden Verfahren nicht erforderlich.\n\n4.1 Die Beschwerdeführer rügen eine fehlerhafte Ausscheidung des Gewässerraumes und eine Verletzung der Koordinationspflicht (Beschwerde S. 6 ff.\nZiff. 7 ff.). Der Gewässerraum sei entlang bestehender Gewässer auszuscheiden; die Festlegung eines Gewässerraumes \"auf Vorrat\" widerspreche der Konzeption des eidgenössischen Gewässerschutzrechts und sei nicht zulässig. Ein\nProjekt für die Verlegung und Renaturierung sei bei den Baubewilligungsbehörden bis heute nicht eingereicht worden. Ob die Bachverlegung den Vorgaben von\nArt. 37 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) vom 24. Januar 1991 entspreche, sei von\nden zuständigen Bewilligungsbehörden noch nicht geprüft worden. Wenn die\nVerlegung des V.______ (Bach) nicht bewilligungsfähig sei, erweise sich die\nAusscheidung des Gewässerraumes als unhaltbar. Die Grundsätze der Koordination seien im Art. 25a Abs. 1 bis 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung\n(RPG; SR 700) vom 22. Juni 1979 geregelt und sinngemäss auch im Nutzungsund Gestaltungsplanverfahren zu beachten (Art. 25a Abs. 4 RPG). Unerheblich\nsei auch, dass der Gewässerraum im Rahmen der Richtplanung mit dem Gewässerrauminventar festgelegt und vom Regierungsrat genehmigt worden sei.\nDiese behördenverbindliche Festlegung bedeute nicht, dass die nachfolgende\nAusscheidung des Gewässerraumes im Rahmen der (Sonder-)Nutzungsplanung\nrechtens sei. Mit der Beschwerde gegen die im Gestaltungsplan erfolgte Gewässerraumfestlegung gelte gleichzeitig auch das Gewässerrauminventar als mitangefochten. Der eingenommene Standpunkt werde durch das Bundesgerichtsurteil 1C_164/2012 vom 30. Januar 2013 bestätigt.\n\n4.2.1 Die Kantone legen nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf\nder oberirdischen Gewässer fest, der erforderlich ist für die Gewährleistung der\n\n"}