{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-31", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-108_2017-01-31.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "57dee98a11b21110568ef42778677be8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-108_2017-01-31.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_108_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2f3aa02bf86b121f36622076001999004745a6adf61f74d53e78a6f1cf43025994c1d75c29eb959e68da32b2ad9346a42d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2f3aa02bf86b121f36622076001999004745a6adf61f74d53e78a6f1cf43025994c1d75c29eb959e68da32b2ad9346a42d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_108", "Checksum": "506a5f6129fbc85394f56b155afeaa9f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 31.01.2017 III 2016 108\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Gestaltungsplan) | Planungs- und Baurecht\n\nDie ausgewiesenen Vorteile (zweckmässiges Überbauungs- und\nErschliessungskonzept; haushälterische Bodennutzung durch Verdichtung;\nErstellung von preisgünstigem Wohnraum; landschaftlich und architektonisch\nbesonders gute Einordnung; extensive Begrünung der Flachdächer; grosszügige\nAussenraumsituation und Kinderspielplätze; Trennung des Fuss- und\nFahrverkehrs; Einhaltung Minergiestandard) liessen die anbegehrten Ausnahmen\nvon der Regelbauweise rechtfertigen (GRB vom 13.8.2015 S. 3 ff. Ziff. 5 ff.).\n\n2.3 Der Regierungsrat erachtete im angefochtenen Entscheid einen\nAugenschein nicht für erforderlich (Erw. 2.2). Mit GRB T.________ habe der\nGemeinderat die Aufführung der falschen (bzw. durch die am 30.1.2015\neingereichten revidierten) Gestaltungsplanunterlagen vom 25. November 2014\nkorrigiert (vgl. vorstehend Ingress lit. B), was zulässig sei. Der Regierungsrat\nhabe die Beschwerden gestützt auf die Gestaltungsplanunterlagen vom\n30. Januar 2015 beurteilt (Erw. 3.1). Im erstinstanzlichen Verfahren hätten die\nBeschwerdeführer keinen Ausstand des Gemeinderates beantragt. Abgesehen\ndavon könne ein Ausstandsbegehren nicht gegen eine Gesamtbehörde gerichtet\nwerden (Erw. 4.2).\n\nZentraler Streitpunkt beider Beschwerden sei die geplante Verlegung des im\nBereich des Grundstücks KTN H.___ eingedolten V.______ (Bach) um einige\nMeter gegen die östliche Grenze des Gestaltungsplanperimeters sowie dessen\nRenaturierung. Eine Koordination des Beschwerdeverfahrens mit der laufenden\nRevision der kommunalen Nutzungsplanung sei nicht erforderlich (Erw. 5.1). Eine\nBaubewilligung für ein konkretes Bauprojekt könne erst nach der rechtskräftigen\nGenehmigung des Gestaltungsplanes erteilt werden. Das\nGestaltungsplanverfahren könne entsprechend nicht mit dem\nBaubewilligungsverfahren für die Offenlegung und Renaturierung des V.______\n(Bach) koordiniert werden (Erw. 5.2.1). Es sei nicht vorausgesetzt, dass ein\nGewässerraum gleichmässig auf beiden Seiten des Fliessgewässers anzuordnen\nsei. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Linienführung des V.______ (Bach)\nzum orientierenden Planinhalt gehöre (Erw. 5.2.2). Das Grundstück\n\n7\nKTN Q._____ werde durch den Gewässerraum nicht tangiert und dessen\nÜberbaubarkeit nicht in relevanter Weise eingeschränkt (Erw. 5.3.2). Das von\nden Beschwerdeführern gerügte Konzept für die Verlegung und Revitalisierung\ndes V.______ (Bach) sei im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren im Detail\nzu prüfen (Erw. 5.4.1 f.).\n\nBei der Beurteilung der Vorteile des Gestaltungsplanes im Vergleich mit den\nbeanspruchten Ausnahmen von der Normalbauweise mass der Regierungsrat\ndem Vorteil einer verdichteten Bauweise kein allzu starkes Gewicht bei, weil\ndieser Vorteil \"grundsätzlich nur über eine Erhöhung der zulässigen Ausnützung\nund der Geschosszahl erreicht werden kann\" (Erw. 7.1). Die Schaffung von\npreisgünstigem Wohnraum wurde als Vorteil erachtet (Erw. 7.2). Die Architektur\nweise kaum Vorzüge auf, die bei einer Normalbauweise nicht auch sichergestellt\nwärden (Erw. 7.3). Die grössere von zwei Erholungsflächen (522 m2 bzw.\n305 m2) befinde sich an zentraler Stelle rund um den Baubereich D, welcher für\nGemeinschaftsbauten vorgesehen sei. Diese Fläche weise Vorzüge auf, die bei\neiner Normalbauweise nicht sichergestellt werden könnten. Die zweite\nGrünfläche auf der nordöstlichen Seite des Gestaltungsplanareals zwischen den\nBaubereichen B und C in der Nähe des renaturierten V.______ (Bach) liege an\netwas peripherer Lage und erweise sich mit Blick auf die Immissionen nicht als\nungünstig. Im Baubewilligungsverfahren sei allerdings sicher zu stellen, dass die\ninternen Wege die erforderlichen Spielflächen nicht tangierten (Erw. 7.4.1 f.). Der\nVorteil der Offenlegung des V.______ (Bach) sei zu relativieren, da\nFliessgewässer nur korrigiert bzw. verlegt werden dürften, wenn dadurch der\nZustand eines bereits verbauten oder korrigierten Gewässers verbessert werden\nkönne (Erw. 7.5). Das Energiekonzept stelle angesichts von § 24 Abs. 2 PBG\nkeinen besonderen Vorzug dar (Erw. 7.6). Die Begrünung der Flachdächer stelle\neinen gewissen Vorteil dar, der gemäss Regelbauweise nicht gewährleistet wäre\n(Erw. 7.7). Die Parkplätze befänden sich grösstenteils in der (verbindlich)\nvorgesehenen Tiefgarage. Dass die Besucherparkplätze oberirdisch erstellt\nwerden sollten, wirke sich in Bezug auf den Vorteil nicht negativ aus; die\nUmgebung der Bauten könne dennoch von Verkehrsanlagen freigehalten\nwerden. Der Vorteil einer besonders zweckmässigen Anlage der Abstellflächen\nsowie eines getrennt verlaufenden Fussgänger- und Fahrverkehrs sei erfüllt\n(Erw. 7.8). Mithin lägen Vorteile in einem beachtlichen Ausmass vor (Erw. 8).\n\nDie Palette der Ausnahmen gemäss Art. 53 BauR werde fast vollständig\nausgeschöpft. Namentlich die Überschreitung der Gebäudehöhe und das\nzusätzliche Vollgeschoss hätten erhebliche Auswirkungen auf die optische\nErscheinung der drei Baukörper und seien somit keineswegs geringfügig. In\nAnbetracht des Leistungsausweises des Gestaltungsplanes erwiesen sich die\n8\nvom Gemeinderat zugestandenen Ausnahmen indes jedenfalls als\nverhältnismässig (Erw. 8.2.1 f.).\n\n"}