{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-31", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-108_2017-01-31.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "57dee98a11b21110568ef42778677be8"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-108_2017-01-31.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_108_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2f3aa02bf86b121f36622076001999004745a6adf61f74d53e78a6f1cf43025994c1d75c29eb959e68da32b2ad9346a42d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2f3aa02bf86b121f36622076001999004745a6adf61f74d53e78a6f1cf43025994c1d75c29eb959e68da32b2ad9346a42d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_108", "Checksum": "506a5f6129fbc85394f56b155afeaa9f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 31.01.2017 III 2016 108\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Gestaltungsplan) | Planungs- und Baurecht\n\nNach § 18 Abs. 2 PBG können Bauzonen namentlich in folgende Zonen unterteilt\nwerden: Wohnzonen (lit. a), Kernzonen (lit. b), Gewerbezonen (lit. c) etc. Die\neinzelnen Zonen können weiter unterteilt werden. Es können auch gemischte\nZonen vorgesehen werden (vgl. § 18 Abs. 3 PBG). Das Baureglement enthält\nBestimmungen, die den Zonenplan näher umschreiben (vgl. § 21 Abs. 1 PBG).\nGemäss § 21 Abs. 2 PBG muss das Baureglement mindestens Vorschriften\nenthalten über die Bauweise, die Nutzungsart und das Ausmass der Nutzung in\nden einzelnen Zonen (lit. a), den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes (lit. b),\ndas Mass der in den einzelnen Zonen zulässigen Immissionen (lit. c) sowie die\nPflicht zur Anlage von Kinderspielplätzen und von Abstellplätzen für\nMotorfahrzeuge sowie über die Höhe von Ersatzabgaben (lit. d).\n\n2.1.2 Der Gestaltungsplan wird in § 24 PBG wie folgt normiert:\n1 Der Gestaltungsplan enthält für eine zusammenhängende Baulandfläche von\nmindestens 3000 m2 Sonderbestimmungen, welche in der Regel auf einem Plan\nund in Vorschriften festgehalten werden. Für die Kernzone können die Gemeinden\ndie Mindestfläche auf 1500 m2 herabsetzen.\n2 Sofern die Sonderbestimmungen mindestens die Einhaltung des\nMinergiestandards für Wohnbauten vorschreiben und der Gestaltungsplan\nmehrere, wesentliche Vorteile gegenüber der Normalbauweise beinhaltet, können\ndarin Ausnahmen von den kantonalen und kommunalen Vorschriften festgelegt\nwerden. Ferner kann die Durchmischung der Nutzung zugelassen werden, sofern\nZweck und Charakter der betreffenden Zone grundsätzlich gewahrt bleiben.\n3 Vorteile im Sinne von Abs. 2 liegen namentlich vor, wenn eine besonders\ngrosszügige und zweckmässige Anlage der Frei-, Spiel- und Abstellflächen\nvorgesehen ist, preisgünstiger Wohnraum für Familien geschaffen wird, die Bauten\nsich gut in die Umgebung einfügen, ein gutes Gesamtbild ergeben, dank\nverdichtetem Bauen wenig Land verbrauchen und sich architektonisch besonders\nauszeichnen oder andere im öffentlichen Interesse liegende Mehrleistungen\nausgewiesen werden.\n4 Die Gemeinden können im Zonenplan oder Baureglement für bestimmte Gebiete\n\noder für grössere Bauten und Anlagen die Gestaltungsplanpflicht einführen.\n\n5\n2.1.3 Das kommunale Baureglement (BauR) vom ________ enthält in den\nArt. 53 ff. Bestimmungen zum Gestaltungsplan. Art. 53 BauR definiert die\nAbweichungen gegenüber der Grundordnung wie folgt:\nJe mehr Vorteile im Sinne von § 24 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes eines\nGestaltungsplanes gegenüber der ordentlichen Bauweise ins Gewicht fallen, desto\ngrösser dürfen die nachfolgenden Ausnahmen im Gestaltungsplan sein:\na) Erhöhung der Ausnützungsziffer um höchstens 0.15 und der Geschosszahl um\nein Geschoss;\nb) Vergrösserung der Gebäude- und Firsthöhen sowie der Gebäudelängen;\n\nc) Reduktion der internen Grenz- und Gebäudeabstände;\n\nd) Aufhebung oder Reduktion des Mehrlängenzuschlages zwischen Gebäuden\ninnerhalb der Überbauung;\ne) Zulassung der verdichteten und geschlossenen Bauweise.\n\n2.1.4 Die Wohnzonen W3 und W2 sind für Mehrfamilienhäuser, die Zone E2 ist\nfür Ein- und Zweifamilienhäuser und gleichartige Wohnbauten\n(Doppeleinfamilienhäuser und dgl.) bestimmt. In den Wohnzonen sind innerhalb\nder Gebäudelänge auch Reiheneinfamilienhäuser zulässig (Art. 44 Abs. 2 BauR).\nIn der W2 und der E2 sind höchstens zwei Vollgeschosse zulässig. Als grosser\nGrenzabstand gilt mindestens der doppelte Abstand nach PBG (einfacher\nGrenzabstand gemäss § 60 Abs. 1 PBG bis und mit 20 m Gebäudehöhe 50% der\nGebäudehöhe, mindestens aber 3 m), als kleiner Grenzabstand mindestens\nderjenige gemäss PBG. Die Gebäudehöhe ist in der W2 auf 8 m, in der E2 auf\n7m begrenzt, die Firsthöhe auf höchstens 11 m bzw. 10 m. Die\nAusnützungsziffer (AZ) in der W2 beträgt höchstens 0.45, in der E2 höchstens\n0.35 (Art. 44 Abs. 3 BauR).\n\n2.2 Nach der Beurteilung des Gemeinderates wird dem Einordnungsgebot\ngenügend Rechnung getragen. Die Bauten fügten sich gut ins Landschaftsbild\nein. Die detaillierte Ausgestaltung der einzelnen Bauten sei im\nBaubewilligungsverfahren aufzuzeigen. Die Zonenkonformität sei gegeben. Eine\nAZ von 0.6 ermögliche eine für Wohnbauten hohe Dichte. Im Sinne der\nhaushälterischen Bodennutzung sei dies jedoch nicht zu beanstanden, zumal der\nAZ-Bonus mit entsprechenden Vorteilen hinterlegt werde. Für die vorgesehene\nVerschiebung des V.______ (Bach) sei ein entsprechender Gewässerraum\ndefiniert worden. Der Umfang desselben nehme Bezug auf die geltende\nGewässerschutzverordnung und sei durch die zuständigen Fachstellen des\nKantons, gestützt auf das vom Regierungsrat erlassene Gewässerrauminventar\nder Gemeinde, vorgeprüft worden, unter Einschluss der Umsetzung der\nnotwendigen Hochwasserschutzmassnahmen. Die Erhöhung der Gebäudehöhe\n\n6\nund Geschosszahl sei in Art. 53 BauR vorgesehen; das gelte auch für die\ninternen Gebäudeabstände zwischen den Baubereichen. Die externen\nGrenzabstände seien einzuhalten. Ausgewiesen seien gegenüber der\nRegelbauweise grosszügige Erholungs- und Kinderspielflächen. Im Rahmen des\nBaubewilligungsverfahrens sei jedoch in einem detaillierten Umgebungsplan die\nzweckmässige Ausgestaltung dieser Flächen noch aufzuzeigen. Die Trennung\nvon Fuss- und Fahrverkehr sei als Vorteil gegenüber der Regelbauweise zu\ntaxieren.\n\n"}