Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 7. Zustellung an: - die Vertreterin des Beschwerdeführers (2/R) - den Vertreter der C.________ (2/R, inkl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 8.7.2016) - den Regierungsrat - den Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements (inkl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 8.7.2016 - und das Amt für Gesundheit und Soziales (z.K.).