3. Der beanwalteten Gemeinde C.________ wird zu Lasten des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.-- zugesprochen. 4. Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwältin Dr. B.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Ihr ist zu Lasten des Verwaltungsgerichts ein Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von insgesamt Fr. 2'200.-- zu entrichten.