6.3 Des Weiteren hat die obsiegende, durch einen Rechtsanwalt vertretene kommunale Fürsorgebehörde nach § 74 Abs. 2 VRP Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Die Höhe dieser Entschädigung richtet sich nach den gleichen, bereits in Erwägung 6.2 dargelegten Kriterien. In Anbetracht der kurzen Vernehmlassung ist die Entschädigung ermessensweise auf Fr. 1'400.-- festzulegen. 15 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.