_ wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin für den Beschwerdeführer bestellt. Ihr ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebT, SRSZ 280.411), welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 GebT einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 GebT enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, Schwierigkeit, Umfang und Art der Arbeitsleistung, notwendiger Zeitaufwand) sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens ein Honorar von Fr. 2'200.-- (inkl. Spesen und MwSt) zuzusprechen. Praxisgemäss erfolgt keine Aufforderung zur Einreichung einer Kostennote.