6.2 Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind erfüllt. Nachdem die kommunale Fürsorgebehörde sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt, konnte sich der Beschwerdeführer mit Erfolg auf den Grundsatz der Waffengleichheit berufen. Rechtsanwältin Dr. B.________ wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin für den Beschwerdeführer bestellt.