Vielmehr wäre es dem Beschwerdeführer offen gestanden, seine Wohnverhältnisse in F.________ mit eigenen Fotoaufnahmen zu dokumentieren sowie substantiiert darzulegen, wann er seine Wohnung in F.________ wie eingerichtet hat (bzw. hatte). Im Übrigen kommt im konkreten Fall die gesetzliche Vermutung von Art. 9 Abs. 2 ZUG nicht zur Anwendung, ist doch in Anbetracht der ab 16. April 2014 gemieteten (und der C.________ im Jahre 2014 verheimlichten) 5 ½-Zimmerwohnung in F.________ der Zeitpunkt des Wegzuges nicht zweifelhaft.