Stellungnahme, S. 6 oben). Dies gilt ohnehin nicht für die Korrespondenz, welche der Beschwerdeführer mit der Firma … AG führte (vgl. Vi-act. 37). Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch daraus, dass die Erstinstanz die 5 ½-Zimmerwohnung des Beschwerdeführers in F.________ nicht besichtigt hat (vgl. Stellungnahme vom 8.7.2016, S. 7 oben), hier nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal es nicht Sache einer kommunalen Fürsorgebehörde sein kann, in einem anderen Kanton (Zürich) einen Augenschein durchzuführen. Vielmehr wäre es dem Beschwerdeführer offen gestanden, seine Wohnverhältnisse in F.___