2 unten), hier nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Von einer Befragung des (Unter- )Vermieters … ist ferner auch deshalb abzusehen, weil er gemäss Briefkopf seiner Bescheinigung in Liechtenstein wohnt und deswegen grundsätzlich gar nicht in der Lage ist zu bezeugen, in welchem Verhältnis sich der Beschwerdeführer einerseits in den Räumen der Liegenschaft … 31 und andererseits in seiner 5 ½- Zimmerwohnung in F.________ aufgehalten hat. Nicht zu hören ist auch das Argument, dass der Beschwerdeführer sich alle Post an die Adresse in C.________ habe zukommen lassen (vgl. zit. Stellungnahme, S. 6 oben).