Dies gilt erst recht, als der Beschwerdeführer, welcher nach der Aktenlage in finanziell angespannten Verhältnissen lebt, zusätzlich in F.________ einen Tiefgaragenplatz gemietet hat(te), was er für reine Lagerzwecke (in F.________) offenkundig nicht benötigt hätte. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus der nachträglich eingereichten Bescheinigung seines Vermieters, welchen er selber als Kollegen bezeichnete (vgl. Vi-act. 2 unten), hier nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.