ist es völlig unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer die von ihm ab 16. April 2014 für monatlich über Fr. 2'000.-- gemietete 5 ½-Zimmerwohnung in F.________ nicht zum Wohnen, sondern nur zum Lagern von Werkzeug, Bürounterlagen und Bundesordner (siehe Beschwerdeschrift vom 1.2.2016, S. 3 unten) benutzte und es (angeblich) vorzog, in den heruntergekommenen, in Umbau begriffenen Räumen in C.________ zu wohnen. Dies gilt erst recht, als der Beschwerdeführer, welcher nach der Aktenlage in finanziell angespannten Verhältnissen lebt, zusätzlich in F.________ einen Tiefgaragenplatz gemietet hat(te), was er für reine Lagerzwecke (in F.________) offenkundig nicht benötigt hätte.