13 sich die Wohnung an der … 31 im Umbau befand (bzw. gegebenenfalls noch befindet), nicht für sondern gegen einen relevanten Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde C.________. Im Einklang mit den Ausführungen in der Vernehmlassung des Sicherheitsdepartements vom 22. Februar 2016 (S. 2, Ziff. 4) ist es völlig unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer die von ihm ab 16. April 2014 für monatlich über Fr. 2'000.-- gemietete 5 ½-Zimmerwohnung in F._