5. An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers vor Verwaltungsgericht nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich die Argumentation in der Stellungnahme vom 8. Juli 2016, dass die von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft veranlassten Fotos der Hausdurchsuchung vom 14. April 2015 und nicht vom April 2014 stammen würden. Denn Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Ablehnung des neuen Unterstützungsgesuchs von Ende April 2015 (bzw. vom 5. Mai 2015). Ob die Räume an der … 31 in C.________ bereits ab April 2014 unbewohnbar waren (oder nicht), ist für den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht von Belang.