Schliesslich wurden Sie in Ihrer 5.5-Zimmer-Wohnung in F.________ und nicht in sehr knapp eingerichteten und kargen Räumlichkeiten in C.________ angehalten. 4. Im Lichte all dieser dargelegten Aspekte und Umstände sprechen die gewichtigeren Argumente für den Standpunkt der Vorinstanzen, wonach der Beschwerdeführer bei der Einreichung des neuen Unterstützungsgesuchs (von Ende April 2015 bzw. vom 5.5.2015) keinen Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde C.________ aufgewiesen hat.