3.7 Des Weiteren sprechen gegen die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er vor der Einreichung des neuen, an die Gemeinde C.________ gerichteten Unterstützungsgesuchs (vom 28.04.2015 bzw. vom 5.05.2015) weiterhin (ununterbrochen) in der … 31 in C.________ gewohnt habe, die nachfolgenden, von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im Rahmen der Verhaftung vom 14. April 2015 gemachten Beobachtungen und Feststellungen (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft BL, act. 3/ 10.06.077, Randziffer 76 bis 81): Ich halte fest, dass der gesetzliche Wohnsitz an tatsächlichen Verhältnissen und nicht nach Belieben oder nach eigenem Gefühl bestimmt wird.